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Rechtswissen

Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

Der umfassende Leitfaden zum deutschen WEG-Recht: Von den Grundlagen bis zur aktuellen BGH-Rechtsprechung – verständlich erklärt für Praktiker.

49
Paragraphen
1951
In Kraft seit
2020
Letzte Reform
12.000+
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Grundlagen des Wohnungseigentumsrechts

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) regelt seit 1951 das Zusammenleben in Eigentümergemeinschaften. Es definiert die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer, die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und die Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung.

Was ist Wohnungseigentum?

Wohnungseigentum ist nach § 1 Abs. 2 WEG das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Es besteht also aus zwei untrennbar verbundenen Komponenten:

  • Sondereigentum: Die einzelne Wohnung mit allen wesentlichen Bestandteilen (Innenwände, Bodenbeläge, Sanitär etc.)
  • Miteigentumsanteil: Ein Bruchteil am gemeinschaftlichen Eigentum (Treppenhaus, Dach, Fassade, Garten etc.)

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Seit der WEG-Reform 2020 ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 9a WEG rechtsfähig. Sie kann Verträge schließen, klagen und verklagt werden. Die Gemeinschaft handelt durch ihre Organe: die Eigentümerversammlung und den Verwalter.

Praxistipp

Die Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft hat weitreichende Folgen: Ansprüche gegen einzelne Eigentümer (z.B. Hausgeld) werden von der Gemeinschaft geltend gemacht, nicht von den anderen Eigentümern persönlich.

Aufbau des WEG

Teil 1: Allgemeine Vorschriften

§§ 1-9

Regelungsgegenstand

  • Begriffsbestimmungen (Wohnungseigentum, Teileigentum, Sondereigentum)
  • Begründung des Wohnungseigentums
  • Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung
  • Unterteilung und Vereinigung

Wichtige Normen

  • § 1 WEG definiert Wohnungseigentum als Verbindung von Sondereigentum und Miteigentumsanteil
  • § 3 WEG regelt die Begründung durch Teilung oder Vertrag
  • § 5 WEG bestimmt den Gegenstand des Sondereigentums

Teil 2: Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

§§ 9a-19

Regelungsgegenstand

  • Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft
  • Rechte und Pflichten der Eigentümer
  • Gebrauch des Sondereigentums
  • Ordnungsmäßige Verwaltung
  • Entziehung des Wohnungseigentums

Wichtige Normen

  • § 9a WEG: Die Gemeinschaft ist rechtsfähig (seit 2020)
  • § 14 WEG: Duldungspflichten bei Erhaltungsmaßnahmen
  • § 17 WEG: Entziehung bei schweren Pflichtverletzungen
  • § 19 WEG: Ordnungsmäßige Verwaltung als Maßstab

Teil 3: Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums

§§ 20-29

Regelungsgegenstand

  • Bauliche Veränderungen (§ 20)
  • Nutzungen und Kosten (§ 21)
  • Beschlussfassung (§ 23)
  • Eigentümerversammlung (§ 24-25)
  • Der Verwalter (§ 26-27)
  • Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung (§ 28)

Wichtige Normen

  • § 20 WEG: Privilegierte Maßnahmen (Wallbox, Barrierefreiheit) mit Anspruch
  • § 23 WEG: Einfache Mehrheit als Regelfall seit WEG-Reform
  • § 24 WEG: Mindestens 3 Wochen Einladungsfrist
  • § 26 WEG: Bestelldauer max. 3 Jahre (Erstbestellung) / 5 Jahre
  • § 28 WEG: Abrechnungsspitze innerhalb von 3 Monaten

Teil 4: Wohnungserbbaurecht & Dauerwohnrecht

§§ 30-42

Regelungsgegenstand

  • Wohnungserbbaurecht
  • Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht
  • Heimfall und Löschung

Wichtige Normen

  • Spezialregelungen für Erbbaurechte mit Wohnungseigentum
  • Dauerwohnrecht als dingliches Nutzungsrecht

Teil 5: Verfahrensvorschriften

§§ 43-49

Regelungsgegenstand

  • Zuständigkeit der Gerichte
  • Anfechtungsklage (§ 44-46)
  • Einstweilige Verfügung
  • Streitwert

Wichtige Normen

  • § 43 WEG: Amtsgericht am Ort der Immobilie zuständig
  • § 44 WEG: Anfechtungsfrist von einem Monat ab Beschluss
  • § 46 WEG: Wirkung der Anfechtungsklage

Die WEG-Reform 2020

Am 1. Dezember 2020 trat die umfassendste Reform des Wohnungseigentumsgesetzes seit seiner Einführung in Kraft. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

✓ Vereinfachte Beschlussfassung

Für die meisten Maßnahmen genügt jetzt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Qualifizierte Mehrheiten sind nur noch in Ausnahmefällen erforderlich.

✓ Privilegierte Maßnahmen

Jeder Eigentümer hat einen Anspruch auf Gestattung von: E-Ladestation (Wallbox), Barrierefreiheit, Einbruchschutz und Glasfaseranschluss (§ 20 Abs. 2 WEG).

✓ Rechtsfähige Gemeinschaft

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist jetzt ausdrücklich rechtsfähig (§ 9a WEG) und tritt im Rechtsverkehr als Träger von Rechten und Pflichten auf.

✓ Flexiblere Vertretung

Der Verwalter kann die Gemeinschaft nach außen vertreten. Die Beschränkung auf "laufende Verwaltung" gilt nur noch im Innenverhältnis.

Entwicklung des WEG

51
1951
Inkrafttreten des WEG

Erste gesetzliche Regelung des Wohnungseigentums in Deutschland

07
2007
WEG-Novelle

Modernisierung der Beschlussfassung, Einführung des § 10 Abs. 6 (Ordnungsmäßigkeit)

20
2020
WEG-Reform

Umfassende Modernisierung: Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft, vereinfachte Beschlussfassung, privilegierte bauliche Veränderungen (Wallbox, Barrierefreiheit)

24
2024
Aktuelle Rechtsprechung

BGH-Urteile zu Wallboxen, Online-Versammlungen, Kostenverteilung bei Sanierungen

Zentrale Themen im WEG-Recht

Beschlussfassung

Seit der WEG-Reform 2020 gilt für fast alle Beschlüsse die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Qualifizierte Mehrheiten sind nur noch in Ausnahmefällen erforderlich (z.B. Änderung der Kostenverteilung nach § 16 Abs. 2 WEG).

Bauliche Veränderungen

§ 20 WEG unterscheidet zwischen privilegierten Maßnahmen (Wallbox, Barrierefreiheit, Einbruchschutz, Glasfaser) mit Anspruch auf Gestattung und sonstigen baulichen Veränderungen, die einen Mehrheitsbeschluss erfordern.

Kostenverteilung

Grundsätzlich tragen alle Eigentümer die Kosten nach Miteigentumsanteilen (§ 16 Abs. 2 WEG). Bei baulichen Veränderungen gilt: Wer zustimmt oder den Anspruch hat, trägt die Kosten – außer bei doppelt qualifizierter Mehrheit.

Verwalter

Der Verwalter wird von der Eigentümerversammlung bestellt (§ 26 WEG). Seine Befugnisse sind in § 27 WEG geregelt. Seit 2020 ist die Kopplung von Bestellung und Vertrag aufgehoben; beides kann separat gekündigt werden.

Aktuelle BGH-Rechtsprechung

Der Bundesgerichtshof (BGH) prägt durch seine Entscheidungen die Auslegung des WEG. LexAImmo enthält alle relevanten BGH-Urteile zum Wohnungseigentumsrecht – vollständig indexiert und mit Querverweisen.

BGH, V ZR 139/23

18.10.2024

§ 20 WEG

Zur Installation von E-Ladestationen (Wallboxen) in Tiefgaragen: Anspruch nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG besteht auch bei bestehender Infrastruktur.

BGH, V ZR 163/20

16.07.2021

§ 24 WEG

Zur Einladungsfrist bei Eigentümerversammlungen: Die 3-Wochen-Frist nach § 24 Abs. 4 WEG ist zwingend. Eine Unterschreitung führt zur Anfechtbarkeit.

BGH, V ZR 174/11

02.03.2012

§ 5 WEG

Zur Abgrenzung Sondereigentum/Gemeinschaftseigentum bei Balkonen: Konstruktive Teile (Bodenplatte, Brüstung) sind stets Gemeinschaftseigentum.

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